Anmeldung zur Teilnahme
- Der Aussteller erhält die Möglichkeit zur Teilnahmeanmeldung im Onlineportal www.superbooth.com unter
Menü-Punkt Aussteller. Die Anmeldung muss vollständig ausgefüllt und elektronisch abgesendet werden. Damit wird dem Veranstalter gegenüber ernsthaftes Interesse zum Ausdruck gebracht, an der Veranstaltung als Aussteller teilzunehmen. - Der interessierte Aussteller erhält daraufhin eine elektronische Bestätigung, dass seine Anmeldung eingegangen ist. Seine Anmeldung und besagte Empfangsbestätigung stellen noch keine Bestätigung einer Teilnahme an der Veranstaltung dar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen SUPERBOOTH17 (Superbooth Berlin GmbH) – Stand 22.10.2015
Veranstalter
Veranstalter ist die
Superbooth Berlin GmbH
Ritterstraße 3
10969 Berlin
Telefon: +49 30 97894125
info@superbooth.com
www.superbooth.com
im Folgenden Veranstalter genannt
Teilnahme
- Der Veranstalter weist dem Aussteller nach Eingang seiner Anmeldung schriftlich eine Platzierung zu. Die Platzierung muss dem Veranstalter schriftlich innerhalb von einer Woche bestätigt werden. Mit der Bestätigung der Platzierung durch den Aussteller kommt ein Vertrag zustande, von dem der Aussteller nach dessen Eingang beim Veranstalter nicht mehr einseitig zurücktreten kann.
- Gleichzeitig mit der Zustellung der Bestätigung der Platzierung durch den Aussteller gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie veranstaltungsbezogene Sonderbestimmungen sowie die Hausordnung des Veranstalters als vertraglich vereinbart. Der Vertrag gilt ausschließlich für die angegebene Veranstaltung. Die Teilnahmebestätigung besteht unter der Voraussetzung, dass die Standmiete fristgerecht eingeht. Andernfalls behält sich der Veranstalter vor, vom Vertrag zurückzutreten und die reservierte Standfläche anderweitig zu vermieten. - Der Veranstalter behält sich generell vor, bestätigte Platzierungen aus veranstaltungstechnischen Gründen aufzukündigen und dem Aussteller eine neue Platzierung anzubieten.
Standnutzung
- Der Aussteller verpflichtet sich, den gemieteten Stand während der kompletten, vereinbarten Vertragsdauer personell zu besetzen (Präsenzpflicht).
- Bei Absage durch den Aussteller oder Nichterscheinen 3 Stunden nach Beginn der Veranstaltung ist der Veranstalter berechtigt, die freigewordene Standfläche anderweitig zu nutzen. Kann die frei gewordene Standfläche nicht weitervermietet werden, haftet der Aussteller für die volle Standmiete. Bei erfolgreicher Neuvermietung der freigewordenen Standfläche berechnet der Veranstalter eine Aufwandsentschädigung von 20%.
- Ausstellungsstücke dürfen nur fabrikneue Erzeugnisse oder Unikate sein, sowie Geräte zur unterstützenden Präsentation der Ausstellungsstücke, ohne die eigentliche Ausstellermarke zu dominieren.
Zahlung
- Die Standmiete wird als Gegenleistung der Teilnahme und Überlassung von Standfläche in vereinbartem Umfang dem Aussteller in Rechnung gestellt, die 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, aber nicht später als 10 Tage vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig ist.
- Der Veranstalter akzeptiert ausschließlich Banküberweisungen als Zahlungsmittel. Eventuell anfallende Gebühren trägt der Aussteller.
- Besteht eine offene Forderung gegen einen Aussteller, ist der Veranstalter berechtigt, ihm die Teilnahme an der Veranstaltung zu verweigern. Die offene Forderung bleibt davon unberührt.
Rücktritt vom Vertrag
- Der Rücktritt eines Ausstellers von einer bestätigten Standbuchung ist möglich, wenn der Aussteller einen vergleich-baren Ersatz beschafft, der vom Veranstalter bestätigt werden muss.
Der Veranstalter ist berechtigt, 20% der Standmiete als Aufwandsentschädigung einzubehalten. Die Rückzahlung erfolgt erst nachdem der bestätigte Ersatz seine Teilnahme bestätigt und die Zahlung fristgerecht geleistet hat. Die Rückzahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung, eventuell anfallende Gebühren gehen zu Lasten des zurückgetretenen Ausstellers.
Veranstaltung
- Die Veranstaltungsdauer und Öffnungszeiten sind auf der Website www.superbooth.com einzusehen und gelten verbindlich für die Parteien.
- Für den Auf- und Abbau der Ausstellungsstücke stellt der Veranstalter je einen Tag vor und nach der Veranstaltung Zugang zum Veranstaltungsort zur Verfügung. Die Montage eigener Standbauten kann im Ausnahmefall bereits zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn ab 12.00 Uhr erfolgen. Davon muss der Veranstalter spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn per email dispo@superbooth.com in Kenntnis gesetzt worden sein. Bei Veranstaltungsbeginn muss der Stand fertig ausgerüstet sein.
- Der Veranstalter ist aufgrund besonderer Umstände berechtigt, Ort und/oder Zeitraum sowie die Öffnungszeiten zu verlegen. In diesem Fall gilt der bestehende Vertrag für den neuen Ort und/oder Zeitraum als abgeschlossen. Daraus ergibt sich kein Recht auf Rücktritt oder Anspruch auf Schadensersatz.
- Führen Gründe, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, oder führt höhere Gewalt zur Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.
Verkaufstätigkeit
- Handverkäufe von Ausstellungsstücken, Messemustern, Speisen und Getränken sind auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Die Auslieferung kostenloser Messemuster darf erst nach beendeter Veranstaltung erfolgen. Der Veranstalter behält sich das Recht auf entsprechende Kontrollen vor.
- Zuwiderhandlungen gegen 7.(1) stellen einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch den Veranstalter dar, unbeschadet der Weiterhaftung der vollen Standmiete. Der Aussteller kann in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadensersatz stellen.
Werbung
- Es ist nicht gestattet, auf dem Veranstaltungsgelände während der Veranstaltung außerhalb der eigenen Standfläche Werbung in jeglicher Form durchzuführen. Ebenso unzulässig ist das Aufstellen von Roll-Ups/Werbebannern, die Verteilung von Werbemitteln, Durchführung von Befragungen, Verlosungen und ähnliche Aktionen.
- Der Veranstalter kann im Auftrag eines Ausstellers Werbeaktionen durchführen. Diesbezügliche Anfragen zur Durchführung geplanter Werbeaktionen nimmt der Veranstalter nur schriftlich unter dispo@superbooth.com entgegen. Es obliegt alleinig dem Veranstalter, ob und zu welchen Konditionen die gewünschte Werbeaktion durchgeführt werden kann.
Musterschutz, Urheberrecht
- Der Veranstalter bietet keinen zeitweiligen Schutz für Muster und Warenzeichen. Es ist Sache des Ausstellers, seine Erfindungen gegebenenfalls rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Europäischen Patentamt anzumelden.
- Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art sind die Wiedergaberechte von der GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Bezirksdirektion Berlin, Keithstraße 7, 10787 Berlin, Telefon +49 30 21292 598, Telefax +49 30 21292 795 bd-b@gema.de, www.gema.de zu erwerben. Der Aussteller ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der GEMA zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Aussteller mit Schadensersatzansprüchen nach Urheberrechtsgesetz rechnen. Der Veranstalter kann in keinem Fall in Anspruch genommen werden.
Bild- und Tonaufnahmen
- Der Veranstalter hat das Recht, Dritte mit der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Ausstellungsständen oder einzelnen Exponaten zum Zweck der Dokumentation, werbliche Zwecke oder für Eigenveröffentlichungen zu beauftragen.
- Der Aussteller willigt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien unwiderruflich und unentgeltlich darin ein, dass der Aussteller oder von ihm beauftragte Dritte berechtigt sind, Bild- und/oder Tonaufnahmen seiner Person, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen, zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. Diese Rechte gelten zeitlich und örtlich unbeschränkt.
- Ausschließlich akkreditierte Pressevertreter werden durch den Veranstalter ausdrücklich berechtigt, Bild- und Tonaufnahmen während der Veranstaltung anzufertigen. Der Veranstalter behält sich eine Einsichtnahme der Produktion vor Veröffentlichung vor.
Haftungsausschluss
- Der Veranstalter schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Die Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. In diesem Zusammenhang besteht auch keine Haftung des Veranstalters für den Ersatz mittelbarer Schäden/Mangelfolgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Organisation, Ablauf, Sicherheitsvorschriften
- Im Ausstellerhandbuch vermittelt der Veranstalter Ausstellern die Informationen, die sie für ihre
Messeteilnahme benötigen. Dazu gehören Kontaktadressen, Fristen und Termine, Hinweise zum
organisatorischen Ablauf, Sicherheitsauflagen, Formulare und Serviceangebote des Veranstalters. - Das Ausstellerhandbuch wird dem bestätigten Aussteller vom Veranstalter nicht später als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn digital zur Verfügung gestellt. Die Kenntnisnahme muss vom Aussteller vor Beginn der Veranstaltung am Veranstaltungsort schriftlich bestätigt werden.
Geltendmachung von Ansprüchen
- Ansprüche des Ausstellers sind spätestens 14 Tage nach Ende der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Veranstalter einzureichen. Forderungen, die später erhoben werden, können nicht berücksichtigt werden und erlöschen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen Dritter, salvatorische Klausel
- Ohne ausdrückliche Anerkennung durch den Veranstalter werden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers
kein Vertragsbestandteil. - Berlin, Deutschland gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Aussteller und Veranstalter als vertraglich vereinbart.
- Für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller übrigen Bedingungen und Vereinbarungen ist der deutsche Text maßgeblich.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Regeln über das internationale Privatrecht
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.